Eine Photovoltaik-Anlage (PV) ist nur so gut wie ihre Steuerung. Denn Stromerzeugung und...
Steuerliche Aspekte von Photovoltaik: MwSt Befreiung und Umsatzsteuer
Die steuerlichen Regelungen rund um eine Photovoltaik-Anlage (PV) können auf den ersten Blick komplex wirken. Neben der potenziellen Steuerbefreiung gibt es weitere Aspekte wie Umsatzsteuerpflicht oder Vorsteuerabzug. Gerade wer mit mehreren Parteien, zum Beispiel in einem Mieterstrom-Modell, Solarstrom erzeugt und verteilt, sollte die wichtigsten Grundlagen kennen. In diesem Artikel erläutern wir, was es mit „photovoltaik steuerfrei“ und „pv anlage umsatzsteuerpflichtig“ auf sich hat und geben praktische Tipps, wie Sie Ihre PV-Anlage – ob privat oder als Gemeinschaftslösung – steuerlich optimal aufstellen.
1. Photovoltaik steuerfrei: Was bedeutet das?
- Neuregelungen für Kleinanlagen: Seit 2023 gibt es (je nach Gesetzgebung) für kleine PV-Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern sowie für Mehrfamilienhäuser bis zu einer gewissen Leistung (z. B. 30 kWp je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit) teils eine Einkommenssteuerbefreiung.
- Nicht immer automatisch: Die Steuerbefreiung bezieht sich oft nur auf die Einkommensteuer. Das heißt, die Einnahmen aus dem Betrieb einer (kleinen) PV-Anlage sind nicht steuerpflichtig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Mieterstrom und Befreiung: Beim Mieterstrom kommen jedoch weitere Faktoren ins Spiel. Werden Erträge an mehrere Mieter verkauft, kann in manchen Fällen eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Hier kommt es auf den Umfang, die kWp-Leistung und die konkrete Rechtsform an.
2. Wann ist die PV-Anlage umsatzsteuerpflichtig?
- Grundsatz: Sobald Sie regelmäßig Solarstrom verkaufen – beispielsweise über die Einspeisevergütung oder an Mieter (Mieterstrom) – nehmen Sie unternehmerisch am Wirtschaftsverkehr teil. Dadurch können Umsatzsteuerpflichten entstehen.
- Kleinunternehmerregelung: Liegt der jährliche Umsatz unter einer bestimmten Grenze (aktuell 25.000 Euro/Jahr bzw. 100.000 Euro im Vorjahr, Stand 2025), kann man sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden. Dann fällt keine Umsatzsteuer an, aber auch kein Vorsteuerabzug.
- Vorsteuerabzug: Wer sich nicht für die Kleinunternehmerregelung entscheidet, kann für den Kauf und die Installation der Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Dadurch sinken die Anschaffungskosten. Später muss dann allerdings auf den verkauften Strom Umsatzsteuer erhoben und abgeführt werden.
3. Steuerbefreiung PV-Anlage Formular: Wie gehe ich vor?
- Formulare vom Finanzamt: In vielen Fällen stellen Finanzämter spezielle Formulare zur Beantragung der Steuerbefreiung bzw. zur Meldung der Photovoltaik-Anlage bereit.
- Anmeldung der Anlage: Neben der Meldung beim Netzbetreiber und Marktstammdatenregister sollten Sie klären, wie Ihre Einnahmen steuerlich behandelt werden.
- Beratung: Gerade bei Mieterstrom-Projekten ist es ratsam, sich frühzeitig mit einem Steuerberater abzustimmen, um zu prüfen, ob eine ertrag- und/oder umsatzsteuerliche Befreiung möglich ist.
4. Besonderheiten bei Mieterstrom
- Mehrere Stromabnehmer: Verkauft ein Anlagenbetreiber den selbst erzeugten Solarstrom an mehrere Mieter, gilt das in der Regel als gewerbliche Tätigkeit. Eine pauschale Steuerbefreiung ist hier seltener.
- Umsatzsteuer und Abrechnung: Der Stromverkauf an die Mieter erfolgt in der Regel mit ausgewiesener Umsatzsteuer (sofern keine Kleinunternehmerregelung). Die Mieter zahlen eine Bruttorechnung, und der Vermieter (oder die Eigentümergemeinschaft) führt die Umsatzsteuer ans Finanzamt ab.
- Eigenverbrauch: Bezieht der Vermieter selbst einen Teil des Solarstroms (z. B. für Allgemeinstrom, Warmwasserbereitung oder Heizungspumpen), fallen eventuell gesonderte Regelungen an. Hier kann auch die Abgrenzung von privatem und gewerblichem Verbrauch eine Rolle spielen.
5. Tipps für eine reibungslose steuerliche Abwicklung
- Saubere Dokumentation: Führen Sie eine präzise Einnahmen- und Ausgabenübersicht. Besonders beim Mieterstrom empfiehlt sich eine exakte Abrechnungsstruktur (z. B. mithilfe von Software oder Excel-Vorlagen).
- Wechsel zwischen Kleinunternehmer & Regelfall: Prüfen Sie, ob sich anfangs der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung lohnt (wegen des Vorsteuerabzugs). Später kann man in manchen Fällen zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren, wenn die Umsätze sinken oder stabil bleiben.
- Steuerberater einbeziehen: Das Zusammenspiel von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer kann schnell komplex werden, insbesondere in Mehrparteien-Konstellationen. Ein Experte hilft, Fehler zu vermeiden und Potenziale zu nutzen.
Fazit
Ob steuerbefreit oder umsatzsteuerpflichtig: Die finanzielle Rentabilität einer Photovoltaik-Anlage kann maßgeblich von steuerlichen Regelungen beeinflusst werden. Während kleine Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit sein können, spielen bei größeren oder gemeinschaftlich genutzten Anlagen (Mieterstrom) oft Umsatzsteuer- und Gewerbesteueraspekte eine Rolle. Um hierbei den Überblick zu behalten und die richtigen Entscheidungen zu treffen, sollten sich Anlagenbetreiber frühzeitig informieren oder fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.
Kommen Sie auf uns zu
Möchten Sie wissen, ob Ihre geplante PV-Anlage steuerfrei betrieben werden kann oder ob Sie für den Mieterstrom Umsatzsteuer auf den Stromverkauf erheben müssen? Kontaktieren Sie uns gerne für eine persönliche Einschätzung. Gemeinsam klären wir, wie Sie Ihre Photovoltaik-Anlage auch steuerlich optimal nutzen.
Hier nochmal der klare Hinweis: Wir sind keine Steuerberater und dürfen daher nicht steuerlich beraten. Wir arbeiten aber mit Kanzleien zusammen und können Ihnen hier weitere Informationen zur Verfügung stellen.